Diese Behauptung ergibt wenig Sinn, war E.________ im Zeitpunkt des Vorfalls doch seit mehreren Jahren mit einer Schweizerin verheiratet und lag die freundschaftliche Beziehung zwischen ihm und C.________, die im Übrigen nur wenige Monate dauerte, damals schon über sechs Jahre zurück. Insgesamt vermögen A.________'s Aussagen die überzeugende Version von E.________ betreffend deren Telefonat daher nicht zu entkräften. Betreffend das Telefonat mit C.________ machte A.________ im Wesentlichen konstant geltend, dass er sie nach dem Gespräch mit E.________ angerufen und gefragt habe, was mit E._____