31 – insbesondere der Tatsache, dass A.________ E.________ kurze Zeit später erwiesenermassen wütend und mit einem Messer im Jackenärmel vor dem M.________ Club aufgesucht hat – unwahrscheinlich und somit unglaubhaft. Desgleichen gilt betreffend seine Unterstellung, wonach E.________ ihn und C.________ beschimpft haben soll, weil er wohl nicht genug [von C.________] gehabt resp. C.________ «nicht bekommen» habe (pag. 310 Z. 665 f. und pag. 312 Z. 738). Diese Behauptung ergibt wenig Sinn, war E.______