1553 Z. 32). Dass E.________ A.________ – wie letzterer behauptete – während des Telefonats beleidigt haben soll, wohingegen A.________ selber bis zum Schluss ruhig und freundlich geblieben sein will, steht nicht nur im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen E.________'s (E. 13.2.1 oben) und – wie sich noch zeigen wird – L.________'s (E. 13.2.6 unten), sondern ist auch angesichts der Gesamtumstände