Er habe E.________ daraufhin gesagt, dass er mit C.________ nichts mehr zu tun und ihr seine Nummer nicht gegeben habe. Letzteres habe wohl ein anderer Kollege von ihnen, d.h. von E.________ und ihm, gemacht. Insoweit stimmen A.________'s Aussagen mit den glaubhaften Schilderungen E.________'s überein. Anders als E.________ behauptete A.________ sodann, E.________ habe ihm geantwortet, er sei ein Feigling und traue sich ja gar nicht, mit ihm zu diskutieren. Zudem habe er (E.________) ihn gefragt, wo er sich verstecke und ihm gedroht, dass er ihn schon finden werde (zum Ganzen u.a. pag. 295 Z. 112 ff., pag. 313 Z. 772, pag. 1552 f. Z. 29 ff.).