30 In der Berufungsverhandlung erklärte er im Widerspruch zu dieser Aussage schliesslich, es sei glaublich C.________ gewesen, die sich damals von ihm getrennt habe (pag. 1556 Z. 35). Insgesamt erweisen sich C.________'s und A.________'s (späteren) Aussagen, wonach sie im ________ 2015 kein Paar mehr gewesen seien, somit als Schutzbehauptungen. Gesamthaft weisen C.________'s Angaben damit zahlreiche Lügensignale auf, weshalb nicht auf ihre Version abgestellt werden kann.