Daran ändert im Übrigen auch der Umstand, dass auch A.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärt hat, er und C.________ seien im ________ 2015 bereits getrennt gewesen (pag. 295 Z. 118 f.), nichts. Schliesslich bezeichnete auch er in seiner ersten Einvernahme am ________ 2015 C.________ als seine Freundin, gab er auf Frage, was am ________ 2015 gegen 00:45 Uhr vor dem M.________ Club passiert sei, an (pag. 278 Z. 61 ff.): Ich weiss es auch nicht. Meine Freundin rief mich an und sprach von einem Kollegen, welche [recte: welcher] sie belästigen würde. Er würde immer wieder über sie sprechen und sie schlecht machen. E.________ rief mich in der Folge an.