_ nach dem Vorfall sowohl zum Zahnarzt begleitet als auch seine Zahnarztrechnungen bezahlt (pag. 369 Z. 165 ff.), was sie nach Ansicht der Kammer wohl nicht getan hätte, wenn A.________ zu diesem Zeitpunkt bereits ihr Exfreund gewesen wäre und sie – wie sie ebenfalls zu Protokoll gab – bis zu 50 Mal am Tag angerufen und ständig «gestalkt» hätte (pag. 370 Z. 206 ff.). Ihre Aussage, wonach sie A.________ schliesslich nicht aus Liebe, sondern wegen ihrer sozialen Ader zum Zahnarzt begleitet habe (pag. 370 Z. 213 f.), erscheint unter diesen Umständen als Schutzbehauptung. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand, dass auch A.______