Desgleichen gilt betreffend O.________, die eine enge Freundin von C.________ ist und offensichtlich zu deren Gunsten aussagte (siehe dazu E. 13.2.4 unten). Die Frage, weshalb der unbeteiligte, ihr unbekannte L.________ wahrheitswidrig behaupten sollte, sie hätte A.________ am fraglichen Abend telefonisch dazu angestachelt, E.________ aufzusuchen, konnte C.________ des Weiteren nicht nachvollziehbar erklären. Sie schilderte ausweichend (pag. 1537 Z. 12 ff.): Ich kann es nur interpretieren. Entweder hat er das so für sich interpretiert oder E.________ hat A.________ angerufen und dann habe ich A.________ angerufen und dann hat er sich das vielleicht einfach gedacht.