telefoniert. Dass letztere beide übereinstimmend geäussert haben, am ________ 2015 28 auf Berndeutsch telefoniert zu haben, und dies auch O.________ bestätigt hatte, ändert daran nichts. Es ist nicht erstaunlich, dass C.________ und A.________ sich insoweit gleich äusserten und dieselbe Schutzbehauptung vorbrachten, waren sie doch viele Jahre – und wie sich im Folgenden zeigen wird auch im ________ 2015 (S. 33 unten) – ein Paar und dürften sich daher abgesprochen oder ihre Aussagen (womöglich auch unterbewusst) einander angepasst haben. Desgleichen gilt betreffend O.____