Diese Behauptung C.________'s – und damit auch diejenige A.________'s (E. 13.2.3 unten) und O.________'s (E. 13.2.4 unten) –, wonach sie und A.________ zumindest in Gegenwart anderer Personen stets Berndeutsch gesprochen hätten, ist aus Sicht der Kammer unglaubhaft: Zunächst ist es ein Widerspruch, wenn C.________ sagte, sie und A.________ hätten stets Berndeutsch gesprochen resp. A.________ sei immer draussen gewesen, wenn sie telefoniert hätten: Wenn sie Berndeutsch gesprochen hätten, dann hätte L.________ kein «Problem» dargestellt, spricht er doch kein Schweizerdeutsch. Wäre A._____