_ nochmals telefoniert und da habe sie zugegeben, mit E.________ telefoniert zu haben. Zudem habe sie A.________ gesagt, die Angelegenheit mit E.________ hätte nichts mit ihm zu tun, weshalb er sich aus dieser Sache raushalten solle – sie könne sich selber darum kümmern (zum Ganzen pag. 1067 Z. 1 ff.). In der Berufungsverhandlung bestätigte C.________, am ________ 2015 mit A.________ telefoniert zu haben. Sie machte wie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, A.________ habe sie zuerst angerufen und gefragt, ob sie mit E.________ telefoniert habe, was sie zunächst verneint habe, worauf A.________ entgegnet habe, sie solle nicht lügen, E._____