Z. 34 ff.). Betreffend die Telefonate mit A.________ äusserte sich C.________ wie folgt: In ihrer ersten Einvernahme am 7. September 2015 erwähnte sie gar nicht erst, am fraglichen Abend mit A.________ telefoniert zu haben, sondern machte vielmehr geltend, nach ihrem Telefonat mit E.________ habe dieser A.________ angerufen – A.________ habe ihr dies erzählt, nachdem er aus der Polizeihaft entlassen worden sei (pag. 362 Z. 103 f.). In ihrer zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft behauptete C.________ sodann, nach dem Telefonat mit E.___