319 Z. 33 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie in der erst- und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte E.________ hingegen, A.________ sei bei diesem ersten Telefongespräch noch ruhig gewesen und habe lediglich gesagt, dass er seine (E.________'s) Telefonnummer C.________ nicht gegeben habe. Dass sich E.________ insoweit mithin divergierend äusserte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen. Schliesslich machte er ansonsten gleichbleibende Angaben und erklärte beispielsweise stets, nach dem ersten Telefonat mit A.________ habe er diesen «anderen» Kollegen angerufen, der laut A.________ seine Nummer C.________ gegeben haben solle.