Am übrigen Körper fanden sich die oben genannten Verletzungen im Sinne von Hautrötungen, Hautabschürfungen und Hauteinblutungen am Rumpf und den Extremitäten. Diese Verletzungen sind 22 durch stumpfe Gewalt verursacht und könnten beispielsweise im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Zeitlich sind sämtliche oben genannten Verletzungen mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt vereinbar.