239 f.): Anlässlich der körperlichen Untersuchung des Herrn E.________ zeigten sich Hautdurchtrennungen in Bereich des linken Oberschenkels sowie kleinfingerseitig an der linken Hand, welche durch scharfe Gewalteinwirkung erklärbar sind. Die Verletzung am linken Oberschenkel kann als Stichverletzung und die Verletzung an der linken Hand als Schnittverletzung gewertet werden. Beide Verletzungen könnten in Rahmen eines Angriffes mit einem Messer entstanden sein. Das auf der uns vorliegenden Fotodokumentation (erstellt durch den KTD Bern) abgebildete und mutmasslich verwendete Messer könnte hierbei als Tatwerkzeug in Betracht kommen.