Der KTD hielt in seinem Bericht vom 19.8.2015 fest, dass auf der Kleidung von E.________ und A.________ Blutspuren nachgewiesen werden konnten. Die Hosen von E.________ wiesen am linken Hosenbein einen Schnitt von ca. 7 mm auf, der mit der Schnittverletzung oberhalb des linken Knies von E.________ übereinstimmte (pag. 198-208.). Weiter wurde festgestellt, dass die Untersuchung der Schuhe von E.________ keine Übereinstimmung mit den Hämatomen am Rücken von A.________ ergab (pag. 153.).