Im IRM-Bericht zu A.________ vom 22.11.2015 wird festgehalten, dass sich der 173 cm grosse und 63 kg schwere A.________ bei der Untersuchung vom ________2015 in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand befand. A.________ wies ein Schädel-Hirn-Trauma, Zahnbrüche an zwei oberen Schneidezähnen, Hautabschürfungen, Hautrötungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen an Kopf, Rumpf und Extremitäten auf. Die Kopfverletzungen und auch die übrigen Verletzungen am Rumpf waren nicht lebensgefährlich und deren Abheilung folgenlos. Eine Abheilung der Kopfverletzung mit Narben sei möglich, die aber nicht entstellend wären.