eine betreffend die Verletzungen von A.________ (pag. 161 ff.) und eine betreffend die Verletzungen von E.________ (pag. 187 ff.). Weiter ist sowohl bezüglich A.________ als auch hinsichtlich E.________ ein vom 22. Juli 2015 datierendes Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vorhanden (pag. 229 ff. und pag. 237 ff.). Schliesslich liegt ein Notfallbericht des Spitalzentrums Biel betreffend A.________ vom ________ 2015 (pag. 401 f.) vor. Die Vorinstanz fasste diese objektiven Beweismittel wie folgt zusammen (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1242 f.): • IRM-Berichte und Bericht des Spitalzentrums Biel