das Messer, welches A.________ gegen den Oberkörper bzw. das Gesicht von E.________ gehalten haben soll, auf dem Video nicht sehen resp. erkennen kann. Im Anzeigerapport vom 11. Juli 2015, indem sowohl A.________ als auch E.________ als Beschuldigte geführt wurden (pag. 128 ff.), wurde das Tatvorgehen wie folgt umschrieben: B1 [A.________] und B2 [E.________] trafen sich, um eine Sache zu diskutieren. Die Lage eskalierte erst zu einem verbalen Streit. Durch B1 wurde B2 plötzlich mit einem Messer mehrfach attackiert. Dieser wehrte sich mit mehreren Schlägen ins Gesicht von B1.