Ergänzt sei diesbezüglich, dass E.________ laut dem Anhaltungsrapport gegenüber der Polizei geltend gemacht habe, angegriffen worden zu sein, wobei «umgehend» sichtbar gewesen sei, dass E.________'s Hose im Bereich seines linken Oberschenkels blutdurchtränkt gewesen sei und dass er am rechten [recte: linken] Handballen eine Schnittwunde gehabt habe. Weiter habe vor Ort in Erfahrung gebracht werden können, dass A.________ seinen Kontrahenten E.________ – angeblich wegen alten privaten Gründen – mit einem Messer bedroht habe, indem er es ihm vor den Kopf gehalten habe.