12. Ergänzungen / Präzisierungen zu den teilweise von der Vorinstanz aufgeführten objektiven Beweismitteln 12.1 Anhaltungsrapport vom 11. Juli 2015 und Anzeigerapport vom 11. Juli 2015 Die Vorinstanz fasste den Anhaltungsrapport vom 11. Juli 2015 (pag. 19 ff.) und den Anzeigerapport vom ________ 2015 (pag. 128 ff.) wie folgt zusammen (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1242): Laut Anzeigerapport vom 11.07.2015 meldete eine Passantin der Polizei am .________ eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Securitys und einem Mann vor dem M.________ Club in Biel.