11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel grösstenteils aufgeführt und inhaltlich bis auf einzelne Punkte zutreffend zusammengefasst (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1242 f.). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen bzw. Präzisierungen (E. 12 unten) verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen der Verfahrensbeteiligten in gekürzter Form wiedergegeben, worauf integral verwiesen wird (S. 11 ff. und S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1243 ff. und pag. 1269 ff.).