Schliesslich ist unbestritten, dass A.________ das Messer während der Auseinandersetzung vor der N.________ (Lokalität) zu Boden fallen liess und H.________ dieses behändigte, kurz in die Luft hob, um es den um die rangelnden Männer herumstehenden Schaulustigen zu zeigen, und anschliessend mit der Klinge nach unten in seiner Hosentasche verstaute. Im Übrigen steht fest, dass A.________ und E.________ nach Eintreffen der Polizei ins Spital gebracht wurden und H.________ der Polizei das Messer übergab.