Club bzw. der N.________ (Lokalität) unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung insbesondere zwischen A.________ und E.________, aus der diese die in den rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 22. Juli 2015 (pag. 229 ff. und pag. 237 ff.) dokumentierten sowie in der Anklageschrift (pag. 781 ff.) teilweise umschriebenen Verletzungen davontrugen. Betreffend die Frage, wie genau es zu A.________'s und E.________'s Verletzungen kam, ist Folgendes unbestritten: A.________, der sehr aufgebracht war und zuvor noch Marihuana konsumiert