Der Privatkläger erlitt dabei mehrere Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung im Sinne von Hautabschürfungen, Hautrötungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen an Kopf, Rumpf und Extremitäten. So insbesondere diverse Hautdefekte, oberflächliche Hautabtragungen und Hautverfärbungen im Bereich des seitlichen Kopfes und dem Hinterkopf, mehrere Hautverfärbungen und oberflächliche Hautabschürfungen an der rechten Stirnseite, ein leicht geschwollenes rechtes Augenoberlid sowie Hautverfärbungen und Hautunterblutungen rund um das rechte Auge und eine rötliche Einblutung in die Bindehaut am rechten seitlichen Augenwinkel, ein