vatkläger zu töten, zum damaligen Arbeitsort des Privatklägers begab, diesem mit den Worten „ich habe keine Angst vor dir; ich habe ein Messer dabei und werde dich damit „schneiden" und dich töten" drohte und im darauffolgenden Handgemenge mit dem Privatkläger und zwei weiteren Security-Mitarbeitern mindestens zwei Mal Stichbewegungen gegen den Bauchbereich des Privatklägers ausführte, wobei der Privatkläger diese Stichbewegungen mit seiner linken Hand abwehren konnte und dadurch einerseits eine Schnittverletzung an der linken Hand und eine Stichverletzung am linken Oberschenkel erlitt (vgl. Bst. A Ziff. 1 hiervor). […] C. E.________