1. Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, evtl. zur schweren Körperverletzung, evtl. zur einfachen Körperverletzung begangen am ________ 2015, um ca. 00.00 Uhr bis 00.30 Uhr, in Biel/Bienne, zum Nachteil von E.________, indem die Beschuldigte ihren damaligen (Ex-)Freund, A.________, zwei Mal anrief und ihn am Telefon dazu aufforderte, ihren Ex-Freund, den Privatkläger E.________ schlagen zu gehen bzw. diesen zu töten, worauf A.________ ein Küchenmesser (ca. 12 cm Klingenlänge; ca. 25 cm Gesamtlänge) behändigte, dieses in seinem Jackenärmel versteckte und sich, in der Absicht, den Pri-