Dadurch dass sich der Beschuldigte mit einem ca. 25 cm langen Küchenmesser (Klingenlänge ca. 12 cm) zum Arbeitsplatz des Privatklägers begab, dort das Messer hervornahm und im Rahmen eines dynamischen Bewegungsablaufes mindestens zwei Mal Stichbewegungen gegen den Bauchbereich des Privatklägers ausführte, nahm er in Kauf, dass ein lebenswichtiges Organ des Privatklägers hätte verletzt werden können und dieser als Folge davon den Tod oder zumindest eine lebensgefährliche Verletzungen erlitten hätte. […] B. C.________