Der Privatkläger erlitt einerseits am linken Oberschenkel, im mittleren Drittel, vorderseitig, eine schräg von oben seitlich nach unten mittig verlaufende, ca. 14 mm lange und ca. 4 mm weit klaffende Hautdurchtrennung und andererseits an der linken Hand, im Bereich der seitlichen Handinnenfläche, kleinfingerseitig, eine ca. 17 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung, wobei in der Nähe der Stichverletzung am Bein, grössere das Bein versorgende Blutgefässe verlaufen, welche bei einer Verletzung potentiell lebensgefährlich sein können.