der Beschuldigte, nachdem er zwei Telefonanrufe von seiner damaligen (Ex-) Freundin C.________ erhalten hatte, wonach er den Privatkläger E.________ schlagen bzw. töten solle (vgl. Bst. B Ziff. 1), ein Küchenmesser (ca. 12 cm Klingenlänge; ca. 25 cm Gesamtlänge) behändigte, dieses in seinem Jackenärmel versteckte und sich, in der Absicht den Privatkläger zu töten, zum damaligen Arbeitsplatz des Privatklägers begab, diesem mit den Worten „ich habe keine Angst vor dir;