7. Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte die Auseinandersetzung vor dem M.________ Club resp. der N.________ (Lokalität) einerseits und die Telefonate zwischen C.________, E.________ und A.________ andererseits je separat. Aus Sicht der Kammer erscheint nicht angezeigt, die beiden Handlungseinheiten («tätliche Auseinandersetzung» und «Telefonate») gesondert zu würdigen, hängen sie doch massgeblich zusammen bzw. bedingen einander. Deshalb und auch zur Vermeidung von Wiederholungen werden die «tätliche Auseinandersetzung» und die «Telefonate» vorliegend in einer gemeinsamen Beweiswürdigung behandelt (E. 13 unten).