__ ist sie mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten von A.________ abändern. Betreffend C.________ und E.________ gilt das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung