und C.________ (Bst. E/Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1184]). Schliesslich hat die Kammer über die Verfügungen betreffend DNA-Profil und die weiteren erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. E/Ziff. III/3+4+6+7) zu befinden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Bezug auf A.________ ist sie mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.