Schliesslich erwuchs die erstinstanzliche Verfügung, wonach das beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Griff zur Vernichtung eingezogen wird, in Rechtskraft (Art. 69 StGB [Bst. E/Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1186]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurteilung von A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Bst. A/Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1180 f.]), die Verurteilung von C.________ wegen Anstiftung zur einfachen Körperverletzung (Bst. B/Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1181 f.]) sowie die A.________ und C.______