13 Ebenfalls rechtskräftig wurde die Einstellung des Strafverfahrens gegen C.________ wegen Beschimpfung infolge Eintritts der Verjährung, angeblich begangen am ________ 2015 in Biel zum Nachteil von E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Bst. B/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1181]). Schliesslich erwuchs die erstinstanzliche Verfügung, wonach das beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Griff zur Vernichtung eingezogen wird, in Rechtskraft (Art.