Infolge der beschränkten Berufungen von A.________ und C.________ sowie des Umstands, dass die Generalstaatsanwaltschaft einzig Anschlussberufung zur Berufung von C.________ erklärt hat und weil weder E.________ noch H.________ Berufung erhoben haben, ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Oktober 2019 sodann insoweit in Rechtskraft erwachsen, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, angeblich begangen am 27. Juni 2015 am Grenzübergang Deutsch- land-Schweiz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Bst.