insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Rückversetzungsverfahren betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2011 gegen H.________ eingestellt und festgehalten wurde, dass die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 vom Kanton Bern getragen werden und auf die Ausrichtung einer Entschädigung an H.________ verzichtet wird (Bst. D/Ziff. II/1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1184]). Infolge der beschränkten Berufungen von A.