1184]), sowie die H.________ betreffenden Verfügungen, wonach die Löschung des von ihm erstellten DNA-Profils durch das zuständige Bundesamt und die Löschung der von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst keiner Zustimmung bedürfen (Bst. E/Ziff. III/5+8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1187]), in Rechtskraft. Schliesslich ist das erstinstanzliche Urteil vom 31. Oktober 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Rückversetzungsverfahren betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2011 gegen H.__