Rechtskräftig sind mithin H.________'s Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, evtl. Notwehrexzess, angeblich begangen am ________ 2015 in Biel zum Nachteil von A.________ sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. D/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1183 f.]). Weiter erwuchsen die Abweisung der Zivilklage von A.________ gegen H.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Bst. E/Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1184]), sowie die H._