2. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorab sei festgehalten, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Oktober 2019 – wie von der Kammer bereits teilweise mit Beschluss vom 18. März 2021 festgestellt (pag. 1494 ff.) – zufolge Rückzug der Berufung von A.________ als Straf- und Zivilkläger gegen H.________ sämtliche letzteren betreffenden Punkte (pag. 1493) in Rechtskraft erwachsen ist. Rechtskräftig sind mithin H.________'s Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, evtl. Notwehrexzess, angeblich begangen am _____