12 b. Zur Bezahlung von einem Viertel der Interventionskosten des Privatklägers in zweiter Instanz gemäss den Honorarnoten von RA G.________ vom 3. Februar 2021 und von RA F.________ vom 31.3.2021. III. Zivilansprüche des Privatklägers: 1. Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und der Privatkläger sei für die vollständige Beurteilung seiner Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen.