2. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien den Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Weiter seien die Beschuldigten zu verurteilen: a. Zur Bezahlung von einem Viertel der Interventionskosten des Privatklägers in erster Instanz, ausmachend Fr. 4'629.20, unter solidarischer Haftpflicht;