1. Die Zivilklage des Klägers sei abzuweisen, eventualiter zurückzuweisen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. III. Weiter sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Anwältin sei gemäss Honorarnote gerichtlich festzusetzen. Anträge des Privatklägers E.________ an die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in der Berufungsverhandlung vom 30./31. März 2021 I.