2. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten der ersten Instanz seien dem Staat und diejenigen der zweiten Instanz seien dem Straf- und Zivilkläger A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für die Vertretung in erster Instanz eine Parteikostenentschädigung von Fr. 7'997.50 für die private Verteidigung und Fr. 4'721.15 für die amtliche Verteidigung und für die Vertretung in zweiter Instanz eine solche von drei Vierteln der Honorarnoten der beiden amtlichen Vertretungen vom 3. Februar 2021 bzw. 31. März 2021 zuzusprechen. II. Zivilansprüche des Straf- und Zivilklägers: