Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1574 f. bzw. pag. 1595 f.; Hervorhebungen im Original): A. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 31. Oktober 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als I. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; II. das Strafverfahren gegen C.________ wegen Beschimpfung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; B.