unter Ausrichtung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe für die besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse von C.________ (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 3. Es sei C.________ eine Entschädigung für die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018 in der Höhe vom CHF 800.00 auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 4. Die Zivilklage des Privatklägers E.________ sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.