2. C.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, evtl. zur schweren Körperverletzung, evtl. zur einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am ________2015, ca. 00:00 Uhr bis 00:30 Uhr, in Biel/Bienne, z.N. von E.________ Uatandost; unter Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der entstandenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss (teilweise noch einzureichender) Honorarnoten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie