1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 31.10.2019 des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (PEN 19 225-228) betreffend C.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen C.________ wegen Beschimpfung, angeblich begangen am ________2015 in Biel z.N. von E.________, infolge Eintritts der Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.