3. A.________ sei eine Entschädigung für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennote in pag. 1132 sowie im oberinstanzlichen Verfahren gemäss der heute eingereichten Kostennote auszurichten. 4. A.________ sei eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im Umfang von CHF 145'500.00 zu leisten. B. E.________ 1. E.________ sei schuldig zu erklären, der einfachen Körperverletzung, begangen am ________ 2015, ca. 00.50 Uhr, vor dem Club M.________ in Biel, z.N. von A.________, und angemessen zu verurteilen.