Im Übrigen sei der Vorinstanz zuzustimmen, soweit sie erwog, die Anklageschrift umschreibe weder einen auf eine derartige schwere Verletzung gerichteten Vorsatz von E.________ noch liessen die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen E.________'s auf einen solchen Vorsatz schliessen (vgl. zum Ganzen S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1239).